Vorstellungen und Informationen des Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen über die waffenrechtliche Behandlung alter Waffen

Auszug aus unserer Schrift "Vorstellungen von Waffensammlern zum künftigen Waffengesetz" :

Wenn vom legalen Waffenbesitz an sich schon keine nennenswerte Gefahr ausgeht, so gilt dies erst recht für Antikwaffen. Im vorigen Jahrhundert gab es eine Fülle von Entwicklungen in Bezug auf Waffen, die technisch und geschichtlich hoch interessant sind und dokumentiert werden sollten, bevor die Zeit darüber hinweggeht. Eine Waffensammlung kann sich deshalb nicht auf die vom Gesetz bisher ausgenommenen Waffenarten beschränken, sondern muß auch die weitere Entwicklung beinhalten.

  1. Zu diesen Entwicklungen gehören mehrschüssige Perkussionswaffen und Waffen für Stiftfeuerpatronen (Sytem Lefaucheux). Wir fordern deshalb, daß Originalwaffen dieser Art, die vor mehr als hundert Jahren hergestellt worden sind und damit als Antiquitäten zu gelten haben, vom Gesetz ausgenommen werden, zumal sie in keiner Weise deliktisch relevat sind.
  2. Auch bei frühen Hinterladern gibt es eine Vielzahl von Versuchen und Konstruktionen, die längst veraltet, aber etwicklungsgeschichtlich hoch interessant sind. Die dafür vorgesehenen Schwarzpulverpatronen werden seit langem nicht mehr hergestellt. Von solchen Waffen geht mit Sicherheit keine Gefahr aus. Originalwaffen diser Art, für die heutzutage kommerziell keine Munition mehr hergestellt wird und deren Konstruktionsjahr vor 1886 liegt, sollen deshalb bei Nachweis von Zuverlässigkeit und Sachkunde ohne Bedürfnisnachweis erworben werden.

Bemerkungen zu Abschnitt A :

  1. Mehrschüssige Perkussionswaffen haben zwei oder mehrere Läufe, die nebeneinander, untereinander oder in einem Bündel angeortnet bzw. sie haben einen Lauf und eine Trommel. Darüberhinaus kommen spezielle Systeme vor (z.B. hintereinander im Lauf angeordnete Ladungen), die jedoch selten sind. In allere Regel handelt es sich um Vorderlader. Mehrschüssige Perkussionswaffen gibt es schon ab ca. 1825, Colt-Revolver ab 1836. Sie sind heutzutage genausowenig deliktrelevant wie einschüssige Perkussionswaffen. Dazu kommt noch, dass Originalwaffen (z.B. Colt-Vorderladerrevolver) ziemlich rar und deshalb recht teuer sind, also nur Sammler interessieren. Mit solchen altehrwürdigen Stücken wird kein Unfug getrieben. Ausserdem ist die Funktion aus Altersgründen häufig nicht mehr einwandfrei. Es ist mit nichts zu begründen, dass diese antiken Stücke, die oft mehr als 150 Jahre alt sind, unter das Gesetz fallen. Etwas anders verhält es sich bei den modernen Nachbauten (Replikas). Durch Massenfabrikation können diese billig erzeugt werden, sind für eine breite Käuferschicht erschwinglich und könnten schon einmal in "falsche Hände" geraten. Empfehlung : "Kleiner Waffenschein" wie für Schreckschusswaffen. Fazit : Umformulierung von Abschnitt 2 (1.6) der Waffenliste, der lauten müßte "Perkussionswaffen, die vor dem Jahr 1890 (nötigenfalls ein früheres Jahr) hergestellt worden sind."
  2. Stiftfeuerwaffen (System Lefaucheux) sind für Patronen eingerichtet, die völlig anders aufgebaut sind als die heute üblichen Randfeuer- oder Zentralfeuerpatronen. Bei ihnen ragt am Hinterende seitlich ein Stift heraus, der durch eine aussparung des Laufs oder der Trommel geht, oben heraussteht und durch den Hahn von oben (nicht wie sonst von hinten) in die Patrone geschlagen wird. Ein innenliegendes Zündhütchen bewirkt die Zündung (siehe Skizze). Es handelt sich um die erste brauchbare Patrone, die eine größere Verbreitung gefunden hat. Sie wurde von Casimir Lefaucheux in Paris entwickelt und 1835 (!) herausgebracht. Die Produktion dieser Patronen ist seit Jahrzehnten eingestellt worden. Eigentlich handelt es sich hier um eine Art Zündnadelzündung, wie auch im "Polizeiblatt" 12/1979 Seite 181 zur Verdeutlichung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 der WaffV zu lesen ist : "......., hier ist die Zündnadel Bestandteil der Munition geworden, die Kammerenden der Trommel sind mit einer Aussparung versehen, in welche der aus der Patrone herausragende Zündstift passt; dieser wurde dann durch den Hammer in die Patrone am Hülsenboden hinein geschlagen und brachte das Zündhütchen zur Zündung." Waffen für Stiftfeuerpatronen sollten also ebenfalls von der Erlaubnispflicht freigestellt werden.

Bemerkungen zu B :

Der Text spricht für sich und benötigt wohl keine Erläuterung. Anstelle des Konstruktionsjahres 1886 könnte auch ein früheres Jahr genannt werden, wenn dies nötig ist.

Im übrigen wird auf die folgende Zusammenfasung der FESAC über die Gesetzeslage anderer Staaten verwiesen. Etliche Länder geben ebenfalls - wie für mehrschüssige Perkussionswaffen vorgeshlagen - das Herstellungsjahr an. Von Spanien abgesehen sind die Waffengesetze im Hinblick aus Antikwaffen oder Waffen für obsolete Munition deutlich günstiger als bei uns.


The definitions of the term "antique firearm" and "antique weapon" that are used in the different member states are (in random order) :

the Netherlands :

Czech republic :

Denmark :

Italy :

Belgium :

Austria :

Great Britain :

Sweden :

Finland :

Spain :

France :

Norway :

Patronen

Hinterladerpatronen des 19. Jahrhunders

  1. Lefaucheux-Patrone
  2. Roberts-Hinterlader-Patrone, 1831
  3. Montigny-Hinterlader-Patrone, 1833
  4. Pauly-Hinterlader-Metallpatrone, 1812
  5. Dreyse-Zündnadelgewehrpatrone, 1847
  6. Dreyse-Zündnadelgewehrpatrone mit langestrecktem Projektil, 1855
  7. Dreyse-Zündnadelgewehrpatrone mit erleichtertem Geschoß, n/A (neue Art)
  8. Chassepot-Zündnadelgewehrpatrone, Modell 1866

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