Württembergisches Seitengewehr für Fahnenträger


Geschichte


Die Fahnenträger trugen ursprünglich kein besonderes Abzeichen, Uniform oder Seitenge-wehr. Ein besonderes Kennzeichen war nicht vorhanden, sie trugen die Abzeichen ihres Dienstgrades. Erst durch A.K.O. vom 15.6.1898, durch die verfügt wurde, dass die Fahnenträger vom Regimentskommandeur besonders zu ernennen seien, wurden bei den Fußtruppen folgende drei besondere Abzeichen eingeführt:

Auf den oberen Teil des rechten Ärmels wurde ein schildartig geschnittenes Tuchstück aufgenäht, das mit der Grundfarbe des Waffenrocks übereinstimmte. Auf diesem Schild waren in gelber Farbe zwei gekreuzte Fahnen eingestickt. Ebenfalls in gelber Stickerei ausgeführt befand sich zwischen den Fahnenspitzen eine Krone darunter der Namenszug des betr. Kontin-gentsherren.

Einen Ringkragen mit einer Kette, je nach den Rockknöpfen aus Tombak oder Nickel, mit dem jeweiligen Bundesstaat entsprechenden Emblem darauf. Der Ringkragen war zu jedem Dienst anzulegen, auch ohne Fahne. Während des 1. Weltkriegs (28.7.1914) wurde verfügt, dass Ringkragen der Fahnen- und Standartenträger zur Felduniform nur noch zu Besichtigungen bei Anwesenheit des Kaisers getragen werden sollten. Im Felde waren sie dagegen nicht mehr anzulegen.

Ein besonderes Seitengewehr, etwa in ¾ Länge des Offiziersdegens, breiter und mit dessen Griff (nach Kontingent verschieden), an dem sich die Unteroffiziertroddel befand. Hierzu eine Lederscheide mit gelbmetallenen Ortbändern. Es wurde in einem Seitengewehrträger mit Schlaufe am Koppel getragen. Fahnenträger erschienen stets ohne Gewehr. War ein Fahnenträger Portepee-Unteroffizier und so berechtigt, das Offiziers-Seitengewehr (IOD 1889) zu tragen, so behielt er dies bei. Als Schusswaffe führten die Fahnenträger im Feld statt eines Gewehrs die Pistole 08.

Ringkragen1901 trat hierzu noch eine Wachstuchhülle für die Fahne und ein breites Bandolier aus rotem Juchtenleder, das mit Tresse, golden oder silbern nach Knöpfen, besetzt war. Der dazwischen befindliche Tuchstreifen hatte die Kragenfarbe. Unten war ein Schuh für die Fahnenstange.Zu gewöhnlichen Dienst wurde es und stets von der linken Schulter zur rechten Hüfte getragen.

Wie die übrigen Kontingente führte auch Württemberg für die Fahneträger Abzeichen, Ringkragen und ein besonderes Seitengewehr für Fahnenträger ein. Im Königlich Württembergischen Militär-Verordnungsblatt vom 10. September 1898 Nr. 27 wurde bekannt gegeben:

Nr. 99.

Auszeichnung der Fahnen- und Standartenträger

Stuttgart den 31. August 1898.

Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Ordre vom 28. d. Mts. Allergnädigst zu befehlen geruht:

  1. Die Fahnenträger der Fußtruppen und die Standartenträger sind in Zukunft durch die Regiments-Kommandeure bzw. durch den Kommandeur des Pionier-Bataillons zu ernennen;
  2. dieselben erhalten ein Abzeichen zum Waffenrock u.s.w. sowie einen Ringkragen, der zu jedem Dienst mit Helm anzulegen ist, die Fahnenträger außerdem, soweit sie nicht das Offizier-Seitengewehr tragen, ein besonderes Seitengewehr nach den vorgelegten Proben;
  3. die Fahnenträger erscheinen, auch wenn die Fahnen nicht zum Dienst mitgeführt werden, ohne Gewehr und mit eingesteckten Seitengewehr.

Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit Folgendem zur Kenntnis des Königlichen Armeekorps gebracht:

  1. Wegen Zusendung der Seitengewehre für Fahnenträger ergeht besondere Verfügung.
  2. Die Proben des Abzeichens zum Waffenrock u.s.w., des Ringkragens und der Seiten-gewehrtasche gelangen alsbald zur Ausgabe.
  3. Das Abzeichen zum Waffenrock u.s.w., auf Grundtuch zu letzterem aufgestickt, wird am rechten Oberarm in der Mitte zwischen Armlochnaht und Ellenbogen getragen, andere Abzeichen (Königs-, Fechter-Abzeichen) werden unmittelbar darunter ange-bracht. Bei vorhandenen Fechterabzeichen sitzt das Abzeichen für Standartenträger zwischen den – zutreffendenfalls obersten – Schenkeln, an welche der Fuß der Fahnenstangen sich anlehnt.
  4. Die Ringkragen sind, der Farbe der Knöpfe zum Waffenrock u.s.w. entsprechend, aus Tombak bzw. Nickel versilbert.

Königliches Kriegsministerium.

Schott v. Schottenstein.

Das Württembergische Fahnenträger-Seitengewehr für die Infanterie und das Kgl. Pionier-Bataillon Nr. 13 entspricht im wesentlichen dem preußischen Muster, weicht aber laut dem Leitfaden über die Seitengewehre der Truppen zu Fuß vom 23. März 1908 in folgenden Teilen von diesem ab:

Der Korb, welcher zwischen dem Hauptbügel und dem äußeren Seitenbügel das Württembergische Wappen trägt. Der Griff, an welchem ein Namenszug nicht angebracht ist. Die Kappe, welche auf dem äußeren schmalen Seite eine länglich runde Einlassung hat zur Aufnahme des Schildes mit Namenszug (K.R. verschlungen und Krone darüber). Die Strippe, welche aus schwarzem Lackleder anfertigt und mit rotem Saffianleder eingefasst ist.

Die Fahnen wurde wie üblich auch bei Ausbruchs des 1. Weltkriegs mit ins Feld genommen um sie vor Verlusten zu bewahren, erging am 12. Juli1915 eine Anordnung des Chefs des Generalstabes des Feldheeres von Falkenhayn, wonach auf Befehl des Kaisers die Rückführung der Fahnen und Standarten zu den stellvertretenden Generalkommandos zu erfolgen habe, bei welchem dieselben vorläufig aufzubewahren seien. Diese Anordnung wurde am 16. April 1917 auch auf die bei Ersatztruppenteilen, Artilleriedepots und dergleichen be-findlichen Feldzeichen ausgedehnt. Für Württemberg wurde am 2. Mai 1917 verfügt: „Sämt-liche Feldzeichen des XIII. (K.W.) Armeekorps sind mit allen zugehörigen Bändern und Aus-zeichnungen an das stellvertretende Generalkommando zur Aufbewahrung abzugeben. Die Abgabe hat durch einen Offizier und einen Unteroffizier des Truppenteils oder der Stelle zu erfolgen, bei denen sie bisher aufbewahrt waren. Die Feldzeichen der aktiven Infanterie-Truppenteile sind am Samstag, den 12. Mai 1917, die der übrigen Truppenteile am Montag, den 14. Mai 1917 je zwischen 3 und 6 Uhr nachmittags beim stellvertretenden Generalkommando Stuttgart, Kriegsbergstraße 32 abzugeben, wo sie durch einen Offizier des stellvertretenden Generalkommandos in Empfang genommen werden. Bei Abgabe ist eine vollständige, vorbereitete Übergabe- und Übernahme-Bescheinigung vorzulegen.“



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